§ 151.

Die Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung ist durch die Erhebung  einer
Klage bedingt.



§ 152.

(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.

(2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet,
wegen  aller  verfolgbaren  Straftaten  einzuschreiten,  sofern  zureichende
tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.



§ 152a.

Landesgesetzliche Vorschriften über die Voraussetzungen, unter  denen  gegen
Mitglieder  eines  Organs  der Gesetzgebung eine Strafverfolgung eingeleitet
oder  fortgesetzt  werden  kann,  sind  auch  für  die  anderen  Länder  der
Bundesrepublik Deutschland und den Bund wirksam.



§ 153.

(1)  Hat  das  Verfahren  ein  Vergehen  zum   Gegenstand,   so   kann   die
Staatsanwaltschaft  mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens
zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des  Täters
als  gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung
besteht. Der Zustimmung des Gerichts bedarf es nicht bei einem Vergehen, das
gegen  fremdes Vermögen gerichtet und nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten
Strafe bedroht ist, wenn der durch die Tat verursachte Schaden gering ist.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht  in  jeder  Lage  des
Verfahrens  unter  den  Voraussetzungen  des  Absatzes  1 mit Zustimmung der
Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten  das  Verfahren  einstellen.  Der
Zustimmung  des  Angeschuldigten  bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung
aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder  in
den  Fällen  des  §  231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit
durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß  ist
nicht anfechtbar.



§ 153a.

(1) Mit Zustimmung des für die  Eröffnung  des  Hauptverfahrens  zuständigen
Gerichts  und  des  Beschuldigten  kann  die  Staatsanwaltschaft  bei  einem
Vergehen vorläufig von der  Erhebung  der  öffentlichen  Klage  absehen  und
zugleich dem Beschuldigten auferlegen,

    1. zur Wiedergutmachung des durch die  Tat  verursachten  Schadens  eine
    bestimmte Leistung zu erbringen,

    2. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder  der
    Staatskasse zu zahlen,

    3. sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen oder

    4. Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen, wenn diese
    Auflagen   und   Weisungen   geeignet  sind,  bei  geringer  Schuld  das
    öffentliche  Interesse  an  der  Strafverfolgung  zu   beseitigen.   Zur
    Erfüllung  der  Auflagen  und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem
    Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 1  Nr.  1  bis  3
    höchstens  sechs  Monate, in den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 höchstens ein
    Jahr  beträgt.  Die  Staatsanwaltschaft  kann  Auflagen  und   Weisungen
    nachträglich  aufheben  und  die  Frist  einmal  für  die Dauer von drei
    Monaten verlängern; mit  Zustimmung  des  Beschuldigten  kann  sie  auch
    Auflagen  und  Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der
    Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr  als
    Vergehen  verfolgt  werden.  Erfüllt  der  Beschuldigte die Auflagen und
    Weisungen nicht,  so  werden  Leistungen,  die  er  zu  ihrer  Erfüllung
    erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht  mit  Zustimmung  der
Staatsanwaltschaft  und  des  Angeschuldigten das Verfahren bis zum Ende der
Hauptverhandlung, in der die tatsächlichen Feststellungen letztmals  geprüft
werden  können, vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in
Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1  Satz
2  bis  5  gilt  entsprechend.  Die  Entscheidung  nach  Satz 1 ergeht durch
Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.  Satz  4  gilt  auch  für  eine
Feststellung,  daß  gemäß  Satz  1  erteilte  Auflagen und Weisungen erfüllt
worden sind.

(3) Während des Laufes der für die  Erfüllung  der  Auflagen  und  Weisungen
gesetzten Frist ruht die Verjährung.



§ 153b.

(1) Liegen die Voraussetzungen vor,  unter  denen  das  Gericht  von  Strafe
absehen  könnte, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Gerichts,
das  für  die  Hauptverhandlung  zuständig  wäre,  von  der   Erhebung   der
öffentlichen Klage absehen.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht bis  zum  Beginn  der
Hauptverhandlung    mit    Zustimmung   der   Staatsanwaltschaft   und   des
Angeschuldigten das Verfahren einstellen.



§ 153c.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung von Straftaten absehen,

    1.  die  außerhalb  des  räumlichen  Geltungsbereichs  dieses   Gesetzes
    begangen  sind oder die ein Teilnehmer an einer außerhalb des räumlichen
    Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangenen Handlung in  diesem  Bereich
    begangen hat,

    2. die ein Ausländer im  Inland  auf  einem  ausländischen  Schiff  oder
    Luftfahrzeug begangen hat,

    3.  wenn  wegen  der  Tat  im  Ausland  schon  eine  Strafe  gegen   den
    Beschuldigten  vollstreckt  worden  ist  und die im Inland zu erwartende
    Strafe nach Anrechnung der ausländischen nicht ins  Gewicht  fiele  oder
    der  Beschuldigte  wegen der Tat im Ausland rechtskräftig freigesprochen
    worden ist.

(2) Die Staatsanwaltschaft kann  auch  von  der  Verfolgung  von  Straftaten
absehen,  die  im  räumlichen  Geltungsbereich  dieses  Gesetzes  durch eine
außerhalb dieses  Bereichs  ausgeübte  Tätigkeit  begangen  sind,  wenn  die
Durchführung  des  Verfahrens  die  Gefahr  eines schweren Nachteils für die
Bundesrepublik Deutschland  herbeiführen  würde  oder  wenn  der  Verfolgung
sonstige überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.

(3) Ist die Klage bereits erhoben, so kann  die  Staatsanwaltschaft  in  den
Fällen  des  Absatzes  1 Nr. 1, 2 und des Absatzes 2 die Klage in jeder Lage
des  Verfahrens  zurücknehmen  und  das  Verfahren  einstellen,   wenn   die
Durchführung  des  Verfahrens  die  Gefahr  eines schweren Nachteils für die
Bundesrepublik Deutschland  herbeiführen  würde  oder  wenn  der  Verfolgung
sonstige überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.

(4) Hat das Verfahren Straftaten der in § 74a Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und  §  120
Abs.  1  Nr.  2  bis  7 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art zum
Gegenstand, so stehen diese Befugnisse dem Generalbundesanwalt zu.



§ 153d.

(1) Der Generalbundesanwalt kann von der Verfolgung von Straftaten der in  §
74a   Abs.  1  Nr.  2  bis  6  und  in  §  120  Abs.  1  Nr.  2  bis  7  des
Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art absehen, wenn die  Durchführung
des  Verfahrens  die  Gefahr eines schweren Nachteils für die Bundesrepublik
Deutschland  herbeiführen  würde   oder   wenn   der   Verfolgung   sonstige
überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann der Generalbundesanwalt unter den
in  Absatz  1  bezeichneten  Voraussetzungen  die  Klage  in  jeder Lage des
Verfahrens zurücknehmen und das Verfahren einstellen.



§ 153e.

(1) Hat das Verfahren Straftaten der in § 74a Abs. 1 Nr. 2 bis 4  und  in  §
120  Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art zum
Gegenstand, so kann der Generalbundesanwalt mit Zustimmung des  nach  §  120
des   Gerichtsverfassungsgesetzes  zuständigen  Oberlandesgerichts  von  der
Verfolgung einer solchen Tat absehen, wenn der Täter nach der Tat, bevor ihm
deren  Entdeckung bekanntgeworden ist, dazu beigetragen hat, eine Gefahr für
den Bestand oder die Sicherheit  der  Bundesrepublik  Deutschland  oder  die
verfassungsmäßige  Ordnung  abzuwenden.  Dasselbe gilt, wenn der Täter einen
solchen Beitrag dadurch geleistet hat, daß er nach  der  Tat  sein  mit  ihr
zusammenhängendes  Wissen  über Bestrebungen des Hochverrats, der Gefährdung
des demokratischen Rechtsstaates oder des Landesverrats und  der  Gefährdung
der äußeren Sicherheit einer Dienststelle offenbart hat.

(2)  Ist  die  Klage  bereits  erhoben,  so  kann  das  nach   §   120   des
Gerichtsverfassungsgesetzes  zuständige Oberlandesgericht mit Zustimmung des
Generalbundesanwalts das  Verfahren  unter  den  in  Absatz  1  bezeichneten
Voraussetzungen einstellen.



§ 154.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

    1. wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung  und  Sicherung,  zu,
    der  die  Verfolgung  führen  kann, neben einer Strafe oder Maßregel der
    Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen
    Tat  rechtskräftig  verhängt  worden ist oder die er wegen einer anderen
    Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder

    2. darüber hinaus, wenn ein Urteil  wegen  dieser  Tat  in  angemessener
    Frist  nicht  zu  erwarten  ist  und  wenn eine Strafe oder Maßregel der
    Besserung und  Sicherung,  die  gegen  den  Beschuldigten  rechtskräftig
    verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat,
    zur Einwirkung auf den Täter  und  zur  Verteidigung  der  Rechtsordnung
    ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits  erhoben,  so  kann  das  Gericht  auf
Antrag   der  Staatsanwaltschaft  das  Verfahren  in  jeder  Lage  vorläufig
einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits
rechtskräftig  erkannten  Strafe  oder  Maßregel der Besserung und Sicherung
vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen  Verjährung
eingetreten  ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte
Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine  wegen  einer  anderen  Tat  zu
erwartende  Strafe  oder  Maßregel  der  Besserung  und  Sicherung vorläufig
eingestellt  worden,  so  kann  es,  falls   nicht   inzwischen   Verjährung
eingetreten  ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen
Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so  bedarf  es  zur
Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.



§ 154a.

(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne  von  mehreren
Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind,

    1. für  die  zu  erwartende  Strafe  oder  Maßregel  der  Besserung  und
    Sicherung oder

    2. neben einer Strafe oder Maßregel der  Besserung  und  Sicherung,  die
    gegen  den  Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt
    worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu  erwarten  hat,  nicht
    beträchtlich  ins  Gewicht, so kann die Verfolgung auf die übrigen Teile
    der Tat oder die übrigen Gesetzesverletzungen beschränkt werden.  §  154
    Abs.  1  Nr.  2  gilt  entsprechend. Die Beschränkung ist aktenkundig zu
    machen.

(2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das Gericht in jeder  Lage  des
Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen.

(3) Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens ausgeschiedene Teile einer
Tat  oder  Gesetzesverletzungen  in  das Verfahren wieder einbeziehen. Einem
Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung ist  zu  entsprechen.  Werden
ausgeschiedene  Teile  einer  Tat  wieder  einbezogen,  so  ist § 265 Abs. 4
entsprechend anzuwenden.



§ 154b.

(1) Von der Erhebung der öffentlichen Klage kann abgesehen werden, wenn  der
Beschuldigte wegen der Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert wird.

(2) Dasselbe gilt, wenn er  wegen  einer  anderen  Tat  einer  ausländischen
Regierung  ausgeliefert  wird und die Strafe oder die Maßregel der Besserung
und Sicherung, zu der die inländische  Verfolgung  führen  kann,  neben  der
Strafe  oder  der  Maßregel  der  Besserung  und Sicherung, die gegen ihn im
Ausland rechtskräftig verhängt worden ist oder die er im Ausland zu erwarten
hat, nicht ins Gewicht fällt.

(3) Von der Erhebung der öffentlichen Klage kann auch abgesehen werden, wenn
der  Beschuldigte  aus dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgewiesen
wird.

(4) Ist in den Fällen der Absätze 1 bis  3  die  öffentliche  Klage  bereits
erhoben,  so  stellt  das  Gericht  auf  Antrag  der  Staatsanwaltschaft das
Verfahren  vorläufig  ein.  §  154  Abs.  3  bis  5  gilt  mit  der  Maßgabe
entsprechend, daß die Frist in Absatz 4 ein Jahr beträgt.



§ 154c.

Ist eine Nötigung oder Erpressung (§§ 240, 253 des Strafgesetzbuches)  durch
die  Drohung  begangen  worden,  eine  Straftat  zu  offenbaren, so kann die
Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Tat, deren  Offenbarung  angedroht
worden  ist,  absehen,  wenn  nicht  wegen  der  Schwere  der Tat eine Sühne
unerläßlich ist.



§ 154d.

Hängt die Erhebung der öffentlichen Klage  wegen  eines  Vergehens  von  der
Beurteilung   einer   Frage  ab,  die  nach  bürgerlichem  Recht  oder  nach
Verwaltungsrecht zu beurteilen  ist,  so  kann  die  Staatsanwaltschaft  zur
Austragung    der    Frage   im   bürgerlichen   Streitverfahren   oder   im
Verwaltungsstreitverfahren eine Frist bestimmen. Hiervon ist der  Anzeigende
zu   benachrichtigen.   Nach   fruchtlosem   Ablauf   der   Frist  kann  die
Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen.



§ 154e.

(1)  Von  der  Erhebung  der  öffentlichen  Klage   wegen   einer   falschen
Verdächtigung  oder Beleidigung (§§ 164, 185 bis 187a des Strafgesetzbuches)
soll abgesehen  werden,  solange  wegen  der  angezeigten  oder  behaupteten
Handlung ein Straf- oder Disziplinarverfahren anhängig ist.

(2) Ist die öffentliche Klage oder  eine  Privatklage  bereits  erhoben,  so
stellt   das  Gericht  das  Verfahren  bis  zum  Abschluß  des  Straf-  oder
Disziplinarverfahrens wegen der angezeigten oder behaupteten Handlung ein.

(3) Bis  zum  Abschluß  des  Straf-  oder  Disziplinarverfahrens  wegen  der
angezeigten oder behaupteten Handlung ruht die Verjährung der Verfolgung der
falschen Verdächtigung oder Beleidigung.



§ 155.

(1) Die Untersuchung und Entscheidung erstreckt sich  nur  auf  die  in  der
Klage bezeichnete Tat und auf die durch die Klage beschuldigten Personen.

(2) Innerhalb dieser  Grenzen  sind  die  Gerichte  zu  einer  selbständigen
Tätigkeit  berechtigt  und verpflichtet; insbesondere sind sie bei Anwendung
des Strafgesetzes an die gestellten Anträge nicht gebunden.



§ 156.

Die  öffentliche  Klage  kann  nach  Eröffnung  des  Hauptverfahrens   nicht
zurückgenommen werden.



§ 157.

Im Sinne dieses Gesetzes ist Angeschuldigter der Beschuldigte, gegen den die
öffentliche   Klage   erhoben   ist,   Angeklagter   der  Beschuldigte  oder
Angeschuldigte, gegen den die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen ist.



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